Prämiensparverträge - Vorgehen gegen Kündigungen der Sparkasse Elbe-Elster

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Die Sparkasse Elbe-Elster vertrieb ab Mitte der 90er Jahre "S-Prämiensparverträge flexibel". Diesbezüglich zulasten der Sparer ausgesprochene Kündigungen können unwirksam sein.

Ausweislich der Sparverträge war eine monatliche Verzinsung vorgesehen, die variabel ausgestaltet war. Daneben war außerdem vereinbart, dass die Sparkunden Sparprämien ab dem 3 Sparjahr bis einschließlich dem 25. Sparjahr erhalten. Die Höhe der Prämien stieg kontinuierlich von zu Beginn 3 % der Jahressparrate auf 50 % ab dem 15. Sparjahr bis einschließlich dem 25. Sparjahr an.

Bereits vor Ablauf der 25 Sparjahre kündigte nunmehr in größerem Umfang die Sparkasse Elbe-Elster die Sparverträge auf. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass die Parteien sich darauf einigten, dass der Sparkunde bis zum 25. Sparjahr 50 % der Jahressparrate als Prämie erhält, nach unserem Dafürhalten rechtswidrig, da der Sparkasse kein Kündigungsrecht zur Seite steht. Die Rechtsprechung des BGH vom 14.05.2019, AZ. XI ZR 345/18 ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar, die eine Kündigung nach Ablauf von 15 Sparjahren vorsieht. Im hier vorliegenden Fall wurde konkret eine Laufzeit von 25 Sparjahren vereinbart und entgegen weiterer Sparverträge, deren Kündbarkeit gemäß des BGH Urteils vom 14.5.2021 bestätigt wurde, ist im vorliegenden Fall gerade nicht die Formulierung „Folgejahre“ aufgenommen worden. Nur in solchen Fällen, in denen die Laufzeit quasi nach oben offen gelassen wurde, ist davon auszugehen, dass keine konkrete Laufzeitvereinbarung vorliegt und die Bank nach Erreichen der höchsten Prämienstufe befugt ist, die Kündigung auszusprechen. Dies ist in den Fällen der Sparkasse Elbe-Elster, welche eine Laufzeit von 25 Sparjahren vereinbarten, jedoch gerade nicht der Fall.

Sollte die Sparkasse Ihnen vorzeitig den Vertrag gekündigt haben, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Sparprämien, welche bis zu 50% der Jahressparrate betragen können. Dies ist nicht hinzunehmen. Gern sind wir Ihnen behilflich, Ihre Ansprüche gegenüber der Sparkasse Elbe-Elster sowohl bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kündigung als auch in Bezug auf etwaige Zinsnachzahlungsansprüche zu verfolgen.

 In unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gern Herrn Rechtsanwalt Olaf Dietz, Frau Rechtsanwältin Beate Schönfelder, beide Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, sowie Herr Rechtsanwalt Hannes Hempel zur Verfügung.  
 
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