"S-Prämiensparen flexibel": Erfolg bei erster Musterfeststellungsklage in Sachsen

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Für Verbraucher, welche einen "S-Prämiensparvertrag flexibel" ohne eine Zinsanpassungsklausel geschlossen haben, ist am 22.04.2020 durch den 5. Zivilsenat des OLG Dresden ein erfreuliches Urteil gesprochen worden. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung für alle betroffenen Sparkassenkunden.

Wie bereits berichtet, führen wir die erste Musterfeststellungsklage Sachsens gegen die Sparkasse Leipzig für den Verbraucherzentrale Sachsen e.V. (Link zum Klageregister des BfJ).

Der Klage hat das Oberlandesgericht Dresden (Link zum Terminsbericht) jetzt in den wichtigsten und relevanten Punkten entsprochen. Unmissverständlich wurde festgestellt, dass insbesondere in der Formulierung: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .... % verzinst" keine wirksame Bestimmung zur Zinsanpassung durch die Sparkassen zu sehen ist. Die bestehende Lücke ist vielmehr, wie auch der BGH schon zum wiederholten Male urteilte (Urteile vom: 13.04.2010, XI ZR 197/09; 21.12.2010, XI ZR 52/08; 14.03.2017, XI ZR 508/15) durch judikative Vertragsauslegung, also durch das erkennende Gericht zu schließen.

Der Vorsitzende des 5. Senates führte weiter aus, dass als Referenzzins eine Zinsreihe zu wählen sei, welche auf Langfristigkeit ausgelegt ist. Die Verwendung einer Zinsreihe, die von der Deutschen Bundesbank aufgelegt wird, hält der Senat ebenso für vertretbar. Diese Ansicht wird auch von der Verbraucherzentrale Sachsen vertreten, welche die Zinsreihe WX 4260 der Deutschen Bundesbank als angemessen erachtet. Leider sah sich das Gericht aus prozessualen Erwägungen gehindert, dies auch konkret so zu tenorieren. Der Urteilsbegründung wird die Rechtsauffassung des Senates jedoch eindeutig zu entnehmen sein.

Das OLG Dresden legte zutreffend zugrunde, dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sowohl die Sparkassen als auch die Kunden von der Langfristigkeit der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" ausgingen, bzw. ausgehen mussten. Wie der BGH im Jahr 2019 entschied, stand den Sparkassen erst nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe, mithin nach 15 Jahren und beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Kündigungsrecht zur Seite (Urteil vom 14.5.2019, XI ZR 345/18). Für die Kunden stellte die Kündigung vor Ablauf der 15 Jahre keine Handlungsalternative dar, da diese dann die lukrativen Prämienzinsen von 50 % der Jahressparrate nicht mehr erhalten würden. Mit dieser Ansicht schließt sich der Senat unter anderem dem Urteil des BGH vom 13.04.2010 , XI ZR 197/09 an.

Zur Frage, ob im Rahmen der Vertragsauslegung ein relativer Zinsabstand oder ein absoluter Zinsabstand zwischen dem Referenz- und Vertragszins zu wählen sei – hiernach richtet sich die Gewinnmarge der Sparkasse - , entschied der Senat, dass er zweifelsfrei unter Rückgriff auf die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung von der Anwendbarkeit des relativen Zinsabstandes ausgeht. Auch diese zutreffende Ansicht fand zwar keinen ausdrücklichen Niederschlag in der Tenorierung, wird sich jedoch in der Urteilsgründen wiederfinden.

Zum Haupteinwand der Sparkasse, dass die Zinsnachzahlungsansprüche bereits verjährt seien, da die Sparkasse jährlich die Zinsen dem Saldo gutschrieb, und der Kunde diesen Betrag nicht monierte, entschied der Senat ebenfalls zugunsten unseres Mandanten. Der Auffassung der Sparkasse folgte der Senat nicht, sondern verwies zutreffend darauf, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt, der erst zusammen mit dem Hauptanspruch also nach Wirksamkeit der Kündigung fällig wird. Mithin wird der durch die Verbraucherzentrale nachberechnete Betrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu welchem der Sparvertrag endet und die Auszahlung erfolgen kann. Diese zugunsten der Sparer beantwortete Rechtsfrage hat erhebliche bundesweite Bedeutung, da sie das Hauptargument der Sparkassen zur Verweigerung der Ansprüche darstellte und auch der Auffassung der Ombudsmänner in den Schlichtungsverfahren vor dem Sparkassen- und Giroverband e.V. entsprach.

Dass das OLG aus prozessualen Gründen dem Antrag in Bezug auf die Verwirkung, der sich ohnehin nur auf eine mögliche Fallgestaltung bezog, nicht entsprach, kann in Anbetracht der Entscheidung zur Fälligkeit der Ansprüche ergebnisorientiert hingenommen werden, denn eine Verwirkung kann nur unter außergewöhnlichen Umständen vor dem Zeitpunkt eintreten, in dem ein Anspruch überhaupt fällig wird und mithin auch eingeklagt werden könnte. Für die Verbraucher selbst ist die Abweisung dieses Antrages nicht entscheidend.

Abschließend kann festgehalten werden, dass der 5. Zivilsenat des OLG Dresden am 22.04.2020 ein sehr verbraucherfreundliches Urteil getroffen hat und bestätigt, dass die Verbraucherzentrale mit ihrer Rechtsauffassung einen richtigen Weg beschreitet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Kraft Gesetzes hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist zu erwarten, dass die Sparkasse Revision einlegt.

Chemnitz, 22.04.2020

Beate Schönfelder - Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- u. Kapitalmarktrecht
Olaf Dietz - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Hier ein Auszug aus der aktuellen Berichterstattung:
 
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