Wenige Tage vor einem für Verbraucher günstigen Urteil des OLG Dresden hat sich die Ostsächsischen Sparkasse Dresden an ihre Kunden mit ungekündigten Sparverträgen gewandt und ein fragwürdiges Vergleichsangebot unterbreitet.
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 22.03.2023 im Musterfeststellungsverfahren gegen die Ostsächsischen Sparkasse Dresden geurteilt, dass den vor 2010 abgeschlossenen Sparverträgen S-Prämiensparen flexibel eine wirksame Zinsanpassungsklausel fehlt. Das Oberlandesgericht legt ferner fest, wie die Zinsanpassung trotz der fehlenden vertraglichen Vereinbarung vorzunehmen ist. Es bestätigt damit zwei Individualentscheidungen vom vom 13.04.2022, Az. 5 U 1973/20 (2) und 5 U 2438/20. Unmittelbar zuvor erhielten Kunden ein Vergleichsangebot unterbreitet.
Nehmen Sie das Vergleichsangebot nicht ungeprüft an!
Die Ostsächsischen Sparkasse Dresden kündigt an, die Zinsen nachberechnet zu haben. In § 3 des Vergleichsangebotes erläutert die Ostsächsischen Sparkasse Dresden, wie diese Zinsnachzahlung berechnet wurde. Sie legt dabei zunächst den Referenzzins zugrunde, den das Oberlandesgericht Dresden bereits im April letzten Jahres herangezogen und nunmehr im Urteil im Musterfeststellungsverfahren bestätigt hat. Ein entscheidender Unterschied zur vom Oberlandesgericht festgelegten Methode besteht jedoch darin, dass die Ostsächsischen Sparkasse Dresden "einen Abstand von 37% vom Vertragszins zum Referenzzins zugrunde" legt. Dieser Durchschnittswert ergäbe sich aus vergleichbaren Verträgen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in bereits 4 Musterfeststellungsverfahren geurteilt, dass kein fester Abstand, sondern das anfängliche Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins einzuhalten ist. Bereits deswegen sind höhere Nachzahlungsansprüche zu erwarten.
Ferner ist fraglich, ob der vom Oberlandesgericht Dresden nunmehr erstmals in einem Musterfeststellungsverfahren vorgenommene Referenzzinsauswahl zutreffend ist. In den oben erwähnten Individualentscheidungen hatte das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen, sodass die Entscheidung nicht durch den Bundesgerichtshof geprüft werden konnte. Im Musterfeststellungsverfahren ist die Revision jedoch zwingend zuzulassen. Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. hat bereits angekündigt, den Rechtsstreit für die Verbraucher weiterführen zu wollen.
Nach unserer Auffassung muss als Referenzzins eine Kapitalmarktzeitreihe herangezogen werden, welche nach der sogenannten Gleitzinsmethode ermittelt wird. Dabei wird ein Durchschnitt des aktuellen Zinssatzes und der davor liegenden Monatswerte gebildet. In der nach 2008 einsetzenden Niedrigzinsphase führt die Verwendung der Gleitzinsmethode dazu, dass Ihr Vertragszins langsamer sinkt. Dies geht mit wesentlich höheren Nachzahlungsansprüchen einher, als die Ostsächsische Sparkasse Dresden Ihnen nunmehr angeboten hat. Die Ostsächsische Sparkasse Dresden ist der Verwendung der Gleitzinsmethode im Musterfeststellungsverfahren daher entgegengetreten. Das Oberlandesgericht Dresden ist dem gefolgt und hat in seinem Urteil die Verwendung der Gleitzinsmethode abgelehnt. Dies wird nun durch den Bundesgerichtshof geklärt werden müssen.
Die Ostsächsische Sparkasse Dresden will mit Ihnen zudem eine neue Zinsanpassungsklausel vereinbaren. Auch hier soll entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein fester Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzins vereinbart werden. Zudem soll sich nunmehr der Referenzzins aus zwei verschiedenen Kapitalmarktzeitreihen zusammensetzen, die jedoch beide anhand der Gleitzinsmethode gebildet werden, welche die Ostsächsische Sparkasse Dresden für die Vergangenheit abgelehnt hat. Nachdem im letzten Jahr das Ende der Niedrigzinsphase eingeläutet wurde und mit steigenden Marktzinssätzen zu rechnen ist, wird die Verwendung der Gleitzinsmethode jedoch zu einem viel langsameren Ansteigen Ihres Vertragszinses führen. Nunmehr will die Ostsächsische Sparkasse Dresden also zu ihrem eigenen Vorteil die Gleitzinsmethode vereinbaren. Wir sind der Auffassung, dass sich die Ostsächsische Sparkasse Dresden entscheiden muss. Will sie die Gleitzinsmethode nunmehr zu Ihren Vorteil für die Zukunft vereinbaren, soll sie diese doch auch Ihnen als Kunden der Sparkasse für die Vergangenheit gewähren.
Die seitens der Sparkasse errechneten Nachzahlung können von uns überprüft werden. Hierzu benötigen wir eine Kopie Ihres Sparvertrages, sowie das an Sie gerichtete Schreiben der Ostsächsische Sparkasse Dresden. Ferner benötigen wir Kopien der Sparbücher. Sollten Ihnen die Sparbücher nicht mehr komplett vorliegen, genügt zunächst auch die Kopie der letzten Eintragungen. Bestenfalls sollte das Sparbuch bis mindestens Ende letzten Jahres nachgetragen sein.
In unserer Kanzlei stehen Ihnen für weitere Fragen oder eine Einschätzung Herr Rechtsanwalt Olaf Dietz sowie Herr Rechtsanwalt Hannes Hempel zur Verfügung.
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