Unsere Kanzlei betreut mehrere Mandanten, die nach Beratung durch einen Mitarbeiter der AFA AG fondsgebundene Rentenversicherungen bei der PrismaLife AG abgeschlossen haben. Forderungen aus sogenannten Kostenausgleichsvereinbarungen konnten nunmehr erfolgreich abgewehrt werden, nachdem das Oberlandesgericht Dresden unserer Berufung folgte.
Die PrismaLife AG hat in einzelnen Tarifen ihre Versicherungsverträge als sogenannte "Netto-Police" ausgestaltet. Die Abschlusskosten sind also - im Gegensatz zur "Brutto-Police" nicht unmittelbar in die Versicherungsprämien eingepreist, sondern im Rahmen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung an die AFA AG zu zahlen. Nachteilig ist hier besonders, dass der Zahlungsanspruch auch dann erfüllt werden muss, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zeitnah nach dem Abschluss kündigt. Zudem investierten viele Versicherungsnehmer, die den Vertrag langfristig und zur Altersvorsorge abschließen wollten, ihr Kapital in den ehemaligen AFA Global Werte Stabilisierungsfonds, jetzt: Warburg Global Werte Stabilisierungsfonds, einem Mischfonds, der in Aktien weltweit investiert.
Ein Vorstand der AFA AG ist über eine dritte Gesellschaft kapitalmäßig und personell mit der PrismaLife AG verflochten.
Mit Urteil vom 03.07.2018 hat das Oberlandesgericht Dresden nun eine entgegenstehende Entscheidung des Landgerichtes Dresden aufgehoben und die Klage der AFA AG auf Zahlung der Vermittlungsprovision abgewiesen. Wir hatten für unseren Mandanten die Aufrechnung mit einem ihm nach unserer Auffassung zustehenden Schadensersatzanspruch erklärt. Das Oberlandesgericht ist unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches unseres Mandanten einerseits mit einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Fondsauswahl und andererseits mit der Nichtaufklärung über die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen bejaht.
Erfreulicherweise kann unser Mandant nunmehr auch die bereits von ihm auf die Kostenausgleichungsvereinbarung gezahlten Beträge zurückverlangen.
Versicherungsnehmer der PrismaLife AG, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben oder kündigen möchten, empfehlen wir eine Prüfung, ob weitergehende Forderungen der AFA AG abgewehrt werden können oder ob bereits geleistete Zahlungen auf die Kostenausgleichungsvereinbarung zurückverlangt werden können.
Zu beachten ist die Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages.
Für eine unverbindliche Ersteinschätzung stehen Ihnen in unserer Kanzlei die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarkrecht Olaf Dietz und Thomas Leibner gern zur Verfügung.
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