Der Bundesgerichtshof hat sich am 15.05.2018 mit der Frage befasst, ob Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sind. Die Vorinstanzen haben die Verwertbarkeit unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass die Aufzeichnungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würden, was ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.05.2018 - Az. VI ZR 233/17) stellt klar, das anlasslose Videoaufzeichnungen grundsätzlich gegen geltende datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, da sie ohne Einwilligung der abgebildeten Personen aufgezeichnet werden. Anders liegt der Fall, sofern die Aufzeichnung anlassbezogen erfolgt und unmittelbar das Unfallgeschehen aufgezeichnet wird. Dies ist in solchen Fällen gegeben, in welchen die Dashcam über eine Funktion verfügt, bei der in kurzen Abständen Aufzeichnungen permanent überschrieben werden und eine dauerhafte Speicherung erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges erfolgt.
Sofern die Dashcam nicht über eine solche anlassbezogene Aufzeichnungsmöglichkeit verfügt, ist die Videoaufzeichnung nach dem heutigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes gleichwohl als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Eine generelle Verwertbarkeit lehnt der Bundesgerichtshof jedoch ab. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Auch hat eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche bei einem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners zu erfolgen. Überwiegen die Interessen des Beweisführers, ist die Videoaufzeichnung verwertbar.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde von den Erwägungen geleitet, dass derjenige, dessen Persönlichkeitsrecht betroffen sein könnte, sich durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hat. Auch werden nur Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Dashcam-Aufzeichnungen überwinden eine besondere Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Gegenüber unfallanalytischen Gutachten, welche verlässliche Tatsachen voraussetzen, bietet eine Dashcam-Aufzeichnung eine sichere Erkenntnismöglichkeit.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung eine Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat. Sollten auch Sie durch einen Verkehrsunfall geschädigt worden sein oder in eine solche Situation geraten, helfen wir Ihnen selbstverständlich gern.
unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht: Rechtsanwältin Katrin Krönert, Rechtsanwalt Andreas Erdös, Rechtsanwalt Patrick Scheinpflug
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