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Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen – BGH: „Änderungen nach Gutsherrenart“ Der Weg ist frei für höhere Zinsnachzahlungen.

6. Oktober 2021

Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2021 über die Revisionen des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. und der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gegen das von unserer Kanzlei erstrittene Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.04.2020 (Az. 5 MK 1/19) entschieden und die Rechte der Sparer dabei gestärkt.

Maßgebliche Einwände der Sparkassen gegen die Zinsnachzahlungen haben sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes erledigt. Die Revision der Sparkasse wurde im Wesentlichen zurückgewiesen. (Pressemitteilung des BGH)

Der Bundesgerichtshof bestätigte dabei das Oberlandesgericht Dresden hinsichtlich der Frage der Fälligkeit der Zinsansprüche. Zinsnachzahlungen werden demnach frühestens mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig. Somit beginnt die Verjährungsfrist auch frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vertrag beendet wurde. Wurde Ihr Vertrag im Jahr 2018 beendet, können und sollten Ansprüche noch bis 31.12.2021 geltend gemacht werden.

Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Dadurch sinkt der Vertragszins weniger stark ab, als die Sparkassen die Senkungen tatsächlich vorgenommen haben. Lediglich 5 Sparkassen haben sich bisher an diese, bereits vor Jahren aufgestellte Vorgabe des BGH gehalten. Das Oberlandesgericht Dresden hatte es auf unsere Klage abgelehnt, einen geeigneten Referenzzins selbst festzulegen. Der Bundesgerichtshof stellte in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 klar, dass die Entscheidung des Oberlandesgericht insofern fehlerhaft war und nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Verträge auch ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen ist. Die Sache wurde daher zur Bestimmung eines konkreten Referenzzinses an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes werden die Sparkassen nicht mehr um die Nachzahlung von Zinsen herumkommen, unabhängig vom zu wählenden Referenzzins. Für die Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gern mit unserer Erfahrung aus nunmehr zwei Musterfeststellungs- und >100 Individualverfahren zu Verfügung. Nachdem nunmehr alle wesentlichen Rechtsfragen geklärt sind, sollten Sie hier kein Geld verschenken. Aufgrund dieses Grundsatzurteils des BGH werden auch die weiteren Urteile des OLG Dresden in den Musterfeststellungsklageverfahren gegen die Sparkasse Zwickau, Vogtland, Meißen und Erzgebirgssparkasse aufgehoben werden, sodass auch dort die Rechtslage als geklärt angesehen werden kann.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gern Herrn Rechtsanwalt Olaf Dietz, Frau Rechtsanwältin Beate Schönfelder, beide Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, sowie die Rechtsanwälte Hannes Hempel und Patrick Scheinpflug zur Verfügung.

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Wir wünschen allen Mandanten angenehme besinnliche Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!

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