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Widerruf des Darlehensvertrages – hohe Ersparnisse möglich

8. Juni 2015

Viele Darlehensnehmer zahlen für vor einigen Jahren aufgenommene Darlehen hohe Zinsen. Eine Möglichkeit, Darlehensverträge vorzeitig ohne die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu beenden, bietet der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Möglich ist das, wenn die von dem jeweiligen Kreditinstitut genutzte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und damit die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Hierüber haben wir bereits berichtet.

Folge des Widerrufs ist allerdings nicht nur die Entlassung aus dem Darlehensvertragsverhältnis ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern vielmehr die Rückabwicklung des gesamten Darlehensvertrages. Wie sich die Rückabwicklung und vor allem die Berechnung der einzelnen Ansprüche gestaltet, war bisher weniger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Nunmehr hat sich Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) als eines der wenigen Gerichte nicht nur mit der Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Darlehensvertrages auseinandergesetzt, sondern ebenfalls über die Rückabwicklungsmodalitäten entschieden.

Bei einem erfolgreichen Widerruf wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Seit dem 13.6.2014 enthält zwar § 357 a BGB abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Für Verbraucherverträge, die vor dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden, gilt diese Norm allerdings nicht.

Vielmehr sind danach die Regelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, wodurch für die Altverträge empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist Wertersatz zu leisten. Danach ist dem Darlehensgeber die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren. Hinsichtlich des erhaltenen Darlehens schuldet der Darlehensnehmer ferner Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung.

Nach den gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Darlehenszins bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Allerdings steht dem Darlehensnehmer nach der Nachweis offen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dieser Nachweis kann nach Auffassung des KG Berlin durch Vorlage eines Auszuges aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, die sog. SUD-Reihen, erbracht werden. Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins, das heißt eine objektive Größe, maßgeblich sein.

Der Darlehensnehmer kann ferner nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern. Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank, wie das KG Berlin auch für Immobiliendarlehen bestätig, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.

Nach diesen Maßstäben ist eine Berechnung der gegenseitigen Forderungen vorzunehmen. Anhand derer ergibt sich erfahrungsgemäß je nach Darlehensbetrag und vereinbartem Sollzinssatz eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten eines Widerrufs und einer damit verbundenen möglichen Ersparnis.

[RA Olaf Dietz, FA für Bank- u. Kapitalmarktrecht und RAin Dana Specht, 08.06.2015]

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