Keine Willkür! Das in Art. 6 EMRK verbriefte Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung prägen die Tätigkeit des Anwalts als Strafverteidiger. Hierzu sind die Kenntnisse der Straftatbestände, wie auch des Strafverfahrensrechts unabdingbar. Diese hat der Strafverteidiger üblicherweise im Rahmen einer Prüfung zum „Fachanwalt für Strafrecht“ und jährlichen Fortbildungen nachgewiesen.
Als Partner des Mandanten obliegt es dem Strafverteidiger, dazu beizutragen, dass diesem Recht und keine Willkür widerfährt. Durch eine frühzeitige Beauftragung des Strafverteidigers und der Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen einer abgestimmten Verteidigungsstrategie ist es das Ziel, die Interessen des Mandanten bestmöglich durchzusetzen und den Ausgang des Strafverfahrens positiv zu beeinflussen.