Strafrecht

Keine Willkür! Das in Art. 6 EMRK verbriefte Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung prägen die Tätigkeit des Anwalts als Strafverteidiger. Hierzu sind die Kenntnisse der Straftatbestände, wie auch des Strafverfahrensrechts unabdingbar. Diese hat der Strafverteidiger üblicherweise im Rahmen einer Prüfung zum „Fachanwalt für Strafrecht“ und jährlichen Fortbildungen nachgewiesen.

Als Partner des Mandanten obliegt es dem Strafverteidiger, dazu beizutragen, dass diesem Recht und keine Willkür widerfährt. Durch eine frühzeitige Beauftragung des Strafverteidigers und der Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen einer abgestimmten Verteidigungsstrategie ist es das Ziel, die Interessen des Mandanten bestmöglich durchzusetzen und den Ausgang des Strafverfahrens positiv zu beeinflussen.

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Feiertage und Jahreswechsel – Geänderte Öffnungszeiten

Hinweis: Unsere Standorte sind in der Zeit vom 23.12.2024 bis einschließlich 03.01.2024 wegen der Feiertage und des Jahreswechsels urlaubsbedingt nicht durchgängig besetzt.

Am 24.12., 27.12. sowie am 31.12. ist Betriebsruhe.

Für die übrigen Tage kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Allerdings weisen wir darauf hin, dass wegen eingeschränkter Kanzeibesetzung im o.g. Zeitraum fristgebundene Anfragen auf diesem Wege nicht verlässlich beantwortet werden können. In diesem Fall ist telefonische Kontaktaufnahme unerlässlich. Sie entnehmen die telefonische Erreichbarkeit der einzelnen Standorte den Ansagen unter der jeweiligen Rufnummer, die für dringende Anfragen zur Verfügung steht.

Wir wünschen allen Mandanten angenehme besinnliche Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!

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