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„S-Prämiensparen flexibel“: Erste Musterfeststellungsklage Sachsens eingereicht

12. September 2019

Wir führen die erste Musterfeststellungsklage in Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig.

Wie wir bereits berichteten, wurde im Zuge der Kündigungswelle von Prämiensparverträgen durch diverse Sparkassen ersichtlich, dass die in den Prämiensparverträgen ausgewiesenen Zinsen zu Lasten der Sparer falsch berechnet wurden. Den Sparern wurden erhebliche Zinsgutschriften vorenthalten.

Den in Rede stehenden Sparverträgen, welche unter diversen Namen geführt werden (zB.: S-Prämiensparen flexibel, „S-VorsorgePlus“, „Vorsorgeplan“, „Scala“ oder als einfaches Sparbuch mit Aufkleber und extra Zinsvereinbarung) ist allen gleich, dass, neben dem anwachsenden Bonus-zinssatz, der max. 50 % der jährlichen Sparrate betragen kann, eine Zinsanpassungsklausel für den variablen Zinsanteil fehlt oder unwirksam ist. In den Verträgen wurde lediglich vereinbart zu welchem anfänglichen Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Sparguthaben verzinst wird. Es wurde jedoch nicht oder nicht wirksam vereinbart, unter welchen Bedingungen eine Anpassung dieses variablen Zinssatzes erfolgt. Damit haben die Sparkassen nach eigenem Ermessen die Zinssätze angepasst, ohne dass dies für den Sparkassenkunden transparent überprüfbar war, da ihm die Kriterien nicht bekannt waren. Bei den Zinsanpassungen wurden aber wesentliche Parameter (zB.: zutreffender Referenzzinssatz, Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Verwendung des gleitenden Mittelwertes) außer Acht gelassen.

Bei der Überprüfung der im Sparbuch ausgewiesenen Zinsen durch einen Kreditsachverständigen wurde ersichtlich, dass die im Sparbuch ausgewiesenen Zinsen viel zu niedrig waren und deren Berechnung nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH erfolgte. Es kam in fast allen Fällen zu Differenzen zu Lasten der Sparer, welche bis zu ca. 36.000,00 € betrugen. Im Durchschnitt liegt die Differenz jedoch im mittleren 4-stelligen Eurobereich, in Abhängigkeit der Dauer des Sparvertrages und der Höhe der monatlichen Sparrate.

Dieses Missverhältnis veranlasste die Verbraucherzentrale Sachsen, die erste Musterfeststellungsklage Sachsens durch unsere Kanzlei gegen die Sparkasse Leipzig zu initiieren und im Juni 2019 beim OLG Dresden einzureichen (Az.:5 MK 1/19), um die Grundlagen der zutreffenden Zinsanpassung gerichtlich feststellen zu lassen. Über den Verfahrensstand können Sie sich im Internet (www.bundesjustizamt.de) im sog. Musterfeststellungsklagenregister informieren.

Der Klage selbst haben sich bereits über 500 Kunden der Sparkasse Leipzig angeschlossen. Sollten Sie Kunde bei der Sparkasse Leipzig sein und einen entsprechenden Sparvertrag haben, steht es Ihnen frei, sich dieser Musterfeststellungsklage anzuschließen, da die Anmeldung nicht obligatorisch ist. Ungeachtet dessen können Sie Ihre Ansprüche jedoch auch individuell verfolgen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn Sie rechtsschutzversichert sind.

Der Musterfeststellungsklage können Sie sich ohnehin nicht anschließen, wenn Sie ihren Sparvertrag bei einer anderen Sparkasse als der in Leipzig, z.B. der Ostsächsische Sparkasse, Sparkassen Vogtland, Zwickau oder Mittelsachsen, der Erzgebirgssparkasse u.a. geschlossen haben. Ihre Ansprüche gegen diese Banken können Sie individuell geltend gemacht werden.

Die Problematik ist selbstverständlich nicht auf sächsische Sparkassen beschränkt, da diese Sparverträge deutschlandweit vertrieben wurden. So bearbeiten wir auch Fälle betreffend Sparkassen aus Sachsen-Anhalt und Brandenburg u.anderen Bundesländern.

Eine Vielzahl bereits unserer Kanzlei vorliegender Fälle zeigt deutlich, dass die Sparkassen Ihre Kunden mit geringen Beträgen „aus Kulanz“ abfinden möchten, die lediglich ca. 10 % des tatsächlichen Anspruchs entsprechen. Es werden diverse Argumente wie z.B. die Einrede der Verjährung vorgebracht , welche jedoch einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten werden. Diese Angebote beinhalten in keiner Weise einen Ausgleich der tatsächlich dem Sparer zustehenden Beträge und sollten daher nicht ohne rechtlich ausführliche Prüfung angenommen werden.

Es ist daher dringend anzuraten, die Ansprüche weiter zu verfolgen. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen aufgrund der umfassenden Beschäftigung mit diesem Themenkomplex gern zur Seite.

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Wir wünschen allen Mandanten angenehme besinnliche Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!

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