„S-Prämiensparen flexibel“: Erfolg gegen Ostsächsische Sparkasse vor dem Landgericht Dresden
Vor dem Landgericht Dresden konnte durch unsere Kanzlei ein wegweisendes Urteil bezüglich der Frage, wie S-Sparverträge flexibel bei fehlerhafter Zinsanpassungsklausel zu verzinsen sind, erstritten werden.
Das Landgericht Dresden entsprach den gestellten Klageanträgen und verurteilte die Ostsächsische Sparkasse zur Zahlung fehlerhaft nicht gutgeschriebener Zinsen ab Vertragsschluss. In seiner Argumentation folgt die Kammer der Rechtsauffassung des OLG Dresden aus dem von uns begleiteten Musterfeststellungsklageverfahren 5 MK 1/19.
Nachdem das OLG Dresden lediglich aufgrund der dort verhandelten speziellen Klageart in einem obiter dictum die Zinsreihe WX 4260 der Deutschen Bundesbank für angemessen erachtete, bestätigt nunmehr die Kammer im Individualprozess die als Referenzzinssatz zu Grunde gelegte Zinsreihe WX 4260. Ebenso wurden die übrigen Anpassungsparameter bestätigt, welche die Grundlage für die Nachberechnung bilden.
Darüber hinaus schloss sich das Landgericht Dresden der Rechtsauffassung des OLG dahingehend an, dass die Zinsansprüche zusammen mit der Hauptforderung verjähren. Damit wurde dem Hauptargument der Sparkasse eine Absage erteilt. Nach Ansicht der Sparkasse wäre maximal ein Anspruch für die letzten drei Jahre gegeben und nicht wie eingeklagt für die gesamte Laufzeit des Sparvertrages. Nachdem dieser Auffassung jedoch seitens des Gerichtes nicht gefolgt wird, ergeben sich für Sparverträge, welche bereits Mitte der 90er Jahre abgeschlossen wurden, erhebliche Nachzahlungsansprüche der Sparkunden.
Sollten Sie einen solchen Sparvertrag abgeschlossen haben, lassen Sie die Ihnen zustehenden Nachzahlungsansprüche prüfen. Bei der Überprüfung, Berechnung sowie Geltendmachung der sich ergebenden Zinsforderungen unterstützen wir Sie gern.
Für weitere Informationen zum weiteren Vorgehen und Handlungsmöglichkeiten können Sie hier eine unverbindliche Ersteinschätzung anfordern.