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Prämiensparverträge – Kündigung der Verträge „S-Vermögensplan“ durch Sparkasse Jena-Saale-Holzland

4. April 2022

Die Sparkasse Jena-Saale-Holzland schloss mit ihren Kunden Prämiensparverträge unter der Bezeichnung „S-Vermögensplan“ ab. Eine zulasten der Sparer jetzt erklärte Kündigungen kann unwirksam sein.

Die Sparverträge „S-Vermögensplan“ sahen Prämienzahlungen vor, deren Höhe daran geknüpft wurde, dass das Sparguthaben ein Vielfaches der Jahressparleistung erreicht. Die Höchstprämie in Höhe von 50 % der Jahressparleistung wurde dabei erreicht, wenn das Sparguthaben das 40fache der Jahressparleistung erreichte. Zum Ende vergangenen Jahres wurde den Kunden mitgeteilt, dass man sich außerstande sehe, den Vertrag fortzuführen.

Hintergrund hiervon war, dass nach höchstrichterlichen Rechtsprechung nahezu sämtliche Sparkassen die Anpassungen der Zinssätze bei Prämiensparverträgen der 1990er und frühen 2000er Jahre fehlerhaft vorgenommen haben. Dies führt zu erheblichen Nachzahlungsansprüchen der Kunden. Die Sparkasse Jena-Saale-Holzland bot den Kunden an, entweder den Sparvertrag für drei Jahre zu einem Sonderzins von 2 % p.a. weiterzuführen oder bei einer sofortigen Beendigung des Vertrages eine Sonderprämie in Höhe des 3fachen der zuletzt gezahlten Jahresprämie zu zahlen. Haben Sie die Angebote der Sparkasse nicht angenommen, sondern auf eine Fortführung des Vertrages bestanden, wurde Ihnen nunmehr vermutlich der Sparvertrag gekündigt.

Sofern Sie die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht haben, ist diese Kündigung nach unserer Auffassung unwirksam. Der Bundesgerichtshof hatte zum Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ geurteilt, dass das Kündigungsrecht einer Sparkasse bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel ausgeschlossen ist.

Die Prämienstaffel des „S-Prämiensparen flexibel“ war im Gegensatz zum „S-Vermögensplan“ nach Jahren und nicht nach dem Vielfachen der Jahressparleistung bemessen, weswegen die Sparkasse Jena-Saale-Holzland die Rechtsprechung wohl nicht für einschlägig hält. Nach unserer Auffassung macht dies jedoch keinen Unterschied. Als Sparkunde dürfen Sie berechtigt darauf vertrauen, die Höchstprämie von 50 % zu erhalten. Bevor ihr Sparguthaben nicht das 40fache der Jahressparleistung beträgt und Sie nicht mindestens einmal die Höchstprämie gutgeschrieben bekommen haben, dürfte die Kündigung unwirksam sein.

Gern sind wir Ihnen behilflich, Ihre Ansprüche gegenüber der Sparkasse Jena-Saale-Holzland sowohl bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kündigung als auch in Bezug auf etwaige Zinsnachzahlungsansprüche zu verfolgen. In unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gern Herrn Rechtsanwalt Olaf Dietz, Frau Rechtsanwältin Beate Schönfelder, beide Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, sowie Herr Rechtsanwalt Hannes Hempel zur Verfügung.  

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