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Landgericht Chemnitz verurteilt DVAG zur Zahlung von Schadensersatz

17. Juni 2019

Das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 07.06.2019 die Deutsche Vermögensberatung AG DVAG zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die DVAG hat das Urteil inzwischen akzeptiert und eine dagegen eingelegte Berufung zurück genommen.

Geklagt hatte ein Mandant unserer Kanzlei, der von einem ortsansässigen Handelsvertreter der DVAG, der eine Regionalgeschäftsstelle betrieb, geschädigt wurde. Dieser Handelsvertreter empfahl seinen Kunden seit mindestens Ende der 1990-er Jahre sogenannte „Festgeldanlagen“ der DVAG. Derartige „Festgeldanlagen“ bot die DVAG jedoch als Kapitalanlageprodukt niemals an. In betrügerischer Absicht fälschte der Handelsvertreter Urkunden und missbrauchte die ihm von der DVAG eingeräumten Möglichkeiten. In diesem Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft Chemnitz bereits seit dem Jahr 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen den Handelsvertreter.

Im Oktober 2014 erlangte die Beklagte Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften. Sie kündigte den Handelsvertretervertrag daraufhin außerordentlich und fristlos. Der Kundenbestand wurde auf den Sohn des betroffenen Handelsvertreters übertragen, der die Regionalgeschäftsstelle der DVAG weiterführte.

Von der Kündigung des Handelsvertretervertrages wurden die Kunden nicht informiert. Offenbar war es dem gekündigten Handelsvertreter auf Grund der familiären Nähe weiter möglich, durch seine Anwesenheit in der Regionalgeschäftsstelle nach außen den Rechtsschein zu setzen, er sei weiter für die DVAG tätig. Er vermittelte trotz der Kündigung auch nach Oktober 2014 weiter derartige Festgeldanlagen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zeichnung im November 2016, ohne dass der Kläger Anlass zum Argwohn gehabt hätte.

Das Landgericht Chemnitz folgte nun der Argumentation, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Schuldverhältnis bestand, da der Kläger bereits seit 1993 Kunde der DVAG war und anderweitige autorisierte Kapitalanlagen und Versicherungsverträge abgeschlossen hatte. Damit oblag der Beklagten die ihr anvertrauten Rechtsgüter des Klägers zu schützen. Diese Pflicht hatte die Beklagte aber verletzt, indem sie ihre Bestandskunden nicht über das betrügerische Vorgehen, von welchem sie im Oktober 2014 Kenntnis hatte, informierte.

Auf Grund des Urteils des Landgerichtes Chemnitz dürften jedenfalls Bestandskunden der Beklagten, die nach Oktober 2014 noch von dem ehemaligen Handelsvertreter geschädigt wurden, gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche gegen die DVAG durchzusetzen. Für eine Beratung steht Ihnen Herr Herr Rechtsanwalt Olaf Dietz zur Verfügung.

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