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Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. – Schadensersatz möglich?

20. August 2018

Die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. wurde 2002 unter dem Namen Genotec Wohnbaugenossenschaft e.G. gegründet. Es handelt sich um eine Wohnbaugenossenschaft, deren Geschäftsmodell eine besondere Form von Mietkauf war.

Mit Beschluss vom 01.08.2018 wurde nunmehr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa in Stuttgart bestimmt. Forderungen sind bis zum 24.09.2018 beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach den Angaben des Insolvenzverwalters kann die Genossenschaft die Auseinandersetzungsguthaben von mehr als 2000 ehemaligen Genossen nicht bezahlen. Die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. hatte in den vergangenen Jahren massive Verluste erwirtschaftet.

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass das GENO- Konzept überhaupt tragfähig war. Nach der Satzung der Genossenschaft können nur solche Mitglieder zum „Optionskaufkonzept“ zugelassen werden, die Genossenschaftsanteile von mindestens 10.000,00 € und höchstens 40.000,00 € gezeichnet haben. Die Geschäftsanteile müssen voll eingezahlt sein, um an dem „Optionskaufkonzept“ teilzunehmen. Erforderlich für die Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Optionskaufvertrages ist jedoch ferner das Erreichen der höchsten Punktzahl nach einem in der Satzung näher definierten Punktesystem. Wann die höchste Punktzahl erreicht ist, ergibt sich aus der Satzung jedoch nicht. Der Genosse mit der höchsten Punktzahl wird zu gegebener Zeit von der GENO informiert.

Um das Geno-Optionskauf-Modell zu verwirklichen, müssen zunächst genug Mitglieder in der Genossenschaft sein, die entsprechende Einzahlungen geleistet haben. Nur wenn überhaupt genug Mitglieder Liquidität zur Verfügung stellen, kann das Kapitalanlagemodell umgesetzt werden.

Vielen Genossen wurde das Geno-Optionskauf-Modell nicht hinreichend bzw. falsch erläutert. In den meisten Fällen wurde nicht darauf hingewiesen, dass mit der Genossenschaftsbeteiligung ein Totalverlustrisiko verbunden ist und ein Anspruch auf ein Haus zur Miete nicht besteht bzw. an undefinierte Voraussetzungen geknüpft ist.

Es ist zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter rückständige Mitgliedsbeiträge gerichtlich eintreiben wird. Zahlungen sollten jedoch keinesfalls ungeprüft erfolgen. Ferner bestehen im Falle einer Falschberatung Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb.

Wir vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger. In einem von uns geführten Verfahren gegen den Vertrieb der GENO sprach das Oberlandesgericht in Dresden unserem Mandanten eine vollständige Erstattung sämtlicher Einzahlungen zu. Gern sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Für eine unverbindliche Ersteinschätzung stehen Ihnen in unserer Kanzlei die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarkrecht gern zur Verfügung.

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Wir wünschen allen Mandanten angenehme besinnliche Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!

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