Neues Gesetz in Kraft - Handlungsbedarf für Unternehmer, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen

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Am 26.04.2019 trat das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft, welches die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz vertraulichen know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung umsetzt.

Im Zuge dieser Umsetzung wurden die §§  17 ff UWG gestrichen. Hier war die Strafbarkeit des Verrates von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geregelt. Damit auch in Zukunft Ihre Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, müssen Unternehmen nun rasch handeln. 

Die zentrale Grundaussage des neuen Gesetzes ist, dass nur derjenige geschützt ist, der eigene Geschäftsgeheimnisse durch organisatorische, technische oder rechtliche Maßnahmen effektiv schützt. Es genügt nicht mehr wie bisher, dass man vertrauliche Informationen oder Vorgänge, welche man als Geschäftsgeheimnis verstehen möchte, als solche betitelt. In § 2 Nr. 1 GeschGehG ist nunmehr unmissverständlich geregelt, was als Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist. Danach liegt ein dem Gesetz nach geschütztes Geheimnis vor, wenn eine Information "Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtlichen Inhaber ist." 

Welche konkrete Geheimhaltungsmaßnahmen nun ergriffen werden müssen, hängt von jeweiligen Einzelfall ab. Zunächst ist in einem internen Prozess der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kritisch zu prüfen. Dabei ist zu ermitteln, ob und wenn ja, wie Geschäftsgeheimnisse geschützt werden. Nur wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden kommt § 23 GeschGehG zur Anwendung, der die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen mit Strafe bewährt. Nur so können Unternehmen Ihr Know-how schützen.

Letztendlich bedarf es einer Beschränkung des Zugangs zu den Geschäftsgeheimnissen in personeller, räumlicher und technischer Hinsicht. Die einzelnen Geheimhaltungsmaßnahmen sind genau zu dokumentieren, damit im Falle z.B. einer Weitergabe von Interna an Konkurrenzunternehmen oder bei unbefugtem Datenzugriff von Mitarbeitern sofort die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden können, um strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (Durchsetzung und Beschlagnahme) erwirken zu können.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die genaue Dokumentation von Weisungen und Verstößen gegen Geheimhaltungsvorgaben wichtig, um im Fall des Verstoßes hieraus arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen zu können. Ungeachtet der strafrechtlichen Sanktionsfähigkeit lebt in § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers weiter, welche die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach bestätigte.

 Mithin sind vertragliche Sicherungsmechanismen dergestalt in Arbeitsverträge zu integrieren, dass Verschwiegenheitsverpflichtungen in den Vertrag aufgenommen werden, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass allgemein gehaltene und alles abdeckende Klauseln, welche auch als "catch-all" Klauseln bekannt sind, einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Derartige Klauseln sind unbedingt anzupassen.

 Hilfreich wäre es ferner, wenn hierzu entsprechende Betriebsvereinbarungen geschlossen werden würden, damit ein betriebsweit geltendes Schutzniveau gegeben ist. Sollten Sie hierzu Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns.

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