Am 01.06.2022 wurde seitens unserer Kanzlei eine weitere Musterfeststellungsklage - diesmal gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden - beim Oberlandesgericht Dresden eingereicht und heute im Klageregister veröffentlicht. Nunmehr soll auch für Kunden der Ostsächsischen Sparkasse Dresden geklärt werden, wie die variable Verzinsung bei dem Sparprodukt „S-Prämiensparen flexibel“ vorzunehmen ist, in welchem keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde.
Im September 2019 kündigte die Ostsächsische Sparkasse Dresden eine Vielzahl dieser Sparverträge. Ansprüche, die sich aus diesen Verträgen noch ergeben könnten, würden unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2022 verjähren. Daher sah sich die Verbraucherzentrale Sachsen veranlasst, nunmehr auch gegen dieses Kreditinstitut, welches in großem Umfang ab Mitte der 90 Jahre diese Sparvertrag „Prämiensparvertrag flexibel“ abschloss, Klage einzureichen, um die Ansprüche der Sparkunden, die sich diesem Verfahren anschließen können, der Verjährung zu entziehen.
Zwar bietet die Ostsächsische Sparkasse Dresden aktuell in den Verfahren, in denen sie direkt in Anspruch genommen wird, eine Zahlung an. Diese weich jedoch weit von den Ansprüchen ab, welche von der Verbraucherzentrale unter Berücksichtigung der bisher bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung errechnet wurden. Selbst die Ostsächsische Sparkasse Dresden legt bei Neuverträgen einen für die Verbraucher weitaus günstigeren Referenzzinssatz zugrunde als den, der nunmehr durch das Oberlandesgericht Dresden in einem Individualklageverfahren festgelegt wurde. Dieses Urteil, welches von der Ostsächsischen Sparkasse Dresden nunmehr als Grundlage für weitere Zahlungen herangezogen wird, steht nach unserem Dafürhalten im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Leider ließ das Oberlandesgericht Dresden nicht die Revision zum BGH zu, sodass nunmehr diese seitens unserer Kanzlei und der Verbraucherzentrale Sachsen und auch anderen Verbraucherzentralen des Bundesgebiets monierten Punkte nur in der Musterfeststellungsklage geklärt werden können, da in diesem Verfahren der Weg zum Bundesgerichtshof bereits per Gesetz vorgesehen ist. Beim Bundesgerichtshof können dann die strittigen Fragen des Referenzzinssatzes und die Frage, ob dieser im gleitenden Durchschnitt oder im Istzinssatz zu verwenden ist, geklärt werden.
Interessant ist, dass die Ostsächsische Sparkasse Dresden in Neuverträgen den gleitenden Durchschnitt verwandt wissen will, da dies nach eigenem Vortrag auch dem kreditwirtschaftlichen Standard entspricht, jedoch in den Verträgen, die nunmehr bereits gekündigt wurden und die keine Zinsanpassungsklausel enthalten, darauf abstellt, dass der Istzinssatz zu verwenden ist. In Zeiten, in denen Zinsen kontinuierlich gesunken sind, ist gerade diese Berechnungsmethodik mit Istzinssätzen für die Bank sehr vorteilhaft, da damit die Zinslast deutlich sinkt gegenüber der Berechnungsmethodik im gleitenden Durchschnitt. Die Ostsächsische Sparkasse nimmt mithin eine Ungleichbehandlung ihrer Sparkunden bei der Frage des zu verwendenden Zinssatzes und der Frage, ob dieser im Ist- oder im Gleitzins zu verwenden ist, hin, obwohl im Vorfeld immer darauf verwiesen wurde, dass alle Sparkunden gleich zu behandeln wären.
Selbst für den Fall, dass Ihnen die Ostsächsische Sparkasse unter Berücksichtigung der OLG Rechtsprechung eine Zinsnachzahlung geleistet hat, sollten die Sparkassenkunden ihre weiteren Ansprüche aus dem Prämiensparvertrag zur Musterfeststellungsklage anmelden, da anzunehmen ist, das letztendlich durch den Bundesgerichtshof entschieden wird, dass eine langfristige Kapitalmarktzinsreiche als Referenzzinsreihe im gleitenden Durchschnitt für die Berechnung der variablen Zinsen zu verwenden ist. Sollte dies tatsächlich erfolgen, haben die Sparkunden einen weitaus höheren Zinsnachzahlungsanspruch als unter Verwendung des Istzinssatzes. Diesseits wird darauf hingewiesen, dass umsichtig mit etwaigen Vergleichsangeboten der Sparkasse umzugehen ist, da zu befürchten steht, dass die Sparkasse sich damit „kostengünstig“ ihren tatsächlichen Verpflichtungen entzieht.
Um ihre Ansprüche zu sichern, können sich Sparkassenkunden, welche einen solchen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexbibel“ ohne Zinsanpassungsklausel bei der Ostsächsischen Sparkasse haben, der Musterfeststellungsklage anschließen, indem sie sich bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung beim Klageregister, welche vom Bundesamt für Justiz geführt wird, anmelden.
Am 20.07.2022 wurde die Klage im Klageregister veröffentlicht. Aktuell ist der 09.11.2022 als Verhandlungstermin angesetzt. Auch können Sie eine Individualklage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden einreichen. Egal für welche Variante sich die Kunden entscheiden, Herr Rechtsanwalt Olaf Dietz, Frau Rechtsanwältin Beate Schönfelder, beide Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, sowie Herr Rechtsanwalt Hannes Hempel stehen für Fragen und weiteres Tätigwerden zur Verfügung.