GARANTIS GmbH & Co. KG - vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

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Am 05.01.2022 wurde über das Vermögen der GARANTIS GmbH & Co KG durch das Amtsgericht Dresden das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für Darlehensgeber, welche der Garantis ein so bezeichnetes Nachrangdarlehen gewährt haben, besteht Handlungsbedarf.

Das Tätigkeitsfeld der GARANTIS bestand in der Vermittlung von Finanzprodukten. Daneben war sie im Immobiliensektor tätig. In größerem Umfang schloss die GARANTIS (als Nachfolger der WBS Finanzservice GmbH) Nachrangdarlehen ab, um sich somit zu refinanzieren. Die Darlehensgeber, welche nunmehr der GARANTIS ein solches Nachrangdarlehen gewährt haben, sehen sich erheblichen Risiken ausgesetzt, ihre Gelder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück zu erhalten.

Qualifizierte Nachrangdarlehen sind gerade in Fällen der Insolvenz des Darlehensnehmers als nachrangige Forderung in die Tabelle aufzunehmen, mit der Konsequenz, dass eine Befriedigung der Gläubiger erst an nachgeordneter Stelle im Vergleich zu den übrigen Insolvenzgläubigern erfolgt. Ob das mit der GARANTIS geschlossene Darlehen als ein solches qualifiziertes Nachrangdarlehen einzustufen war, ist an besondere Vorsetzungen geknüpft, die bereits in diversen Urteilen näher konkretisiert wurden. Unsere Kanzlei betreute bereits eine Vielzahl von Darlehensgebern, welche an die GARANTIS Darlehen ausreichten, die im Vertragstext als Nachrangdarlehen bezeichnet waren. Es konnte jedoch nachgewiesen werden, dass diese Darlehen nicht den strengen formalen Anforderungen an Transparenz und Eindeutigkeit entsprachen. Dies hätte nunmehr gerade im Fall der Insolvenz der GARANTIS den großen Vorteil, dass die noch offene Darlehensforderung, welche zur Insolvenztabelle dringend anzumelden wäre, nicht als nachrangige Forderung, sondern als „normale“ Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle aufzunehmen wäre. Die Aussichten, Gelder aus dem ausgereichten Darlehen zurück zu erhalten, sind damit wesentlich höher als für den Fall der Einstufung der Forderung als eine aus einem qualifizierten Nachrangdarlehen.

Äußerst problematisch könnte sein, dass dem Insolvenzverwalter unterschiedliche Anfechtungsrechte gem. §§131 ff. InsO zustehen, sodass die Gefahr besteht, dass rückwirkend bis zu 4 Jahren von der GARANTIS erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zurückgefordert werden könnten.

Neben der Anmeldung der Forderungen zum Insolvenzverfahren sollte geprüft werden, ob Möglichkeiten bestehen, Schadenersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern und Anlagevermittlern wegen fehlerhafter Anlageberatung durchzusetzen. Für den Fall der Unwirksamkeit der Nachrangklausel sollte ferner noch geprüft werden, ob Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz gegen die Unternehmensverantwortlichen durchsetztbar sind. 

In unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gern Herrn Rechtsanwalt Olaf Dietz, Frau Rechtsanwältin Beate Schönfelder, beide Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, sowie Herr Rechtsanwalt Hannes Hempel zur Verfügung.  
 
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