Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen - BaFin erlässt Allgemeinverfügung zugunsten der Sparer

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Nachdem die Sparkassen jede Gelegenheit verstreichen ließen, ein Einschreiten den Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch zu vermeiden, ist nunmehr am 21.06.2021 die schon angekündigte Allgemeinverfügung bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen erlassen worden.  

Wir informierten bereits über die am 29.01.2021 veröffentlichte Anhörung der BaFin zur geplanten Maßnahme nach § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in Form einer Allgemeinverfügung. Wegen Bestehens eines „verbraucherschutzrelevanten Missstandes“ ist diese Maßnahme nun tatsächlich ergriffen worden.
 
Die BaFin hat angeordnet, dass die Sparkassen alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, die langfristige Prämiensparverträge mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben, über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel aktiv zu informieren haben. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Verträge bereits gekündigt sind. Die Unterrichtung ist entweder mit der unwiderruflichen Zusage zu verbinden, dass eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung als Grundlage einer Nachberechnung der vorenthaltenen Zinsen dienen wird, oder aber es ist ein Angebot zur Vereinbarung einer sachgerechten, die bisherigen Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 197/09) berücksichtigenden Zinsanpassungsklausel zu unterbreiten.

Es ist zu erwarten, dass die Sparkassen gegen die erlassene Allgemeinverfügung alle Rechtsmittel ausschöpfen werden. Selbst wenn die Allgemeinverfügung durch die Sparkassen umgesetzt wird, erhalten die Sparer entweder lediglich die angewiesene Information. Sie sind dann tatsächlich gehalten, zeitnah ihre Rechte individuell durchzusetzen. Alternativ werden den Sparern Vergleichsangebote unterbreitet, die ebenfalls genau zu prüfen sind. Auch aufgrund der bisherigen Stellungnahmen des Sparkassen- und Giroverbandes kann nicht erwartet werden, dass die bisherigen Vorgaben der Rechtsprechung in allen Punkten umgesetzt werden.

Wichtig:

Jedenfalls für diejenigen Sparer, die eine Information Ihrer Sparkasse erhalten, beginnt die nur 3 Jahre betragende Verjährungsfrist. Das gilt dann sowohl für noch laufende Verträge auch hinsichtlich der zukünftigen Zinsanpassung, als auch erst recht für bereits gekündigte Verträge. Bisher kann auf Grundlage der bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Ansprüche weder verjährt, noch verwirkt sind. Sparer sollten sich daher, wenn sie mit dieser Behauptung von Ihrer Sparkasse konfrontiert werden, nicht davon abhalten lassen, ihre Ansprüche weiter geltend zu machen.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass sich die Erfolgsaussichten für betroffene Sparer wiederum deutlich verbessert haben und daher dringend zu empfehlen ist die eigenen Ansprüche, gegebenenfalls auch gerichtlich, durchzusetzen. Regelmäßig sind die Angelegenheiten rechtsschutzversichert. Im übrigen ist es auch nicht so, dass jede Sparkasse generell fundiert geltend gemachte Ansprüche ablehnt, sondern durchaus auch sehr akzeptable Vergleiche abgeschlossen werden konnten.

Es ist nicht zu erwarten, dass flächendeckend, also gegen jede Sparkasse bundesweit ein Musterfeststellungsklageverfahren geführt werden kann. Wichtig ist, dass die Anmeldung zu einem Musterfeststellungsklageverfahren nur zu einer Verjährungshemmung und Bindungswirkung führt, wenn der Anmeldende auch einen Sparvertrag mit der in diesem Verfahren beklagten Sparkasse geschlossen hat. Die große Masse der Betroffenen Sparer ist also gehalten, die eigenen Ansprüche selbst zu verfolgen.

 

In unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür gern Herrn Rechtsanwalt Olaf Dietz, Frau Rechtsanwältin Beate Schönfelder, beide Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, sowie die Rechtsanwälte Hannes Hempel und Patrick Scheinpflug zur Verfügung.  
 
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