P&R Gruppe: Drei Gesellschaften stellen Insolvenzantrag - Kostenlose Ersteinschätzung zur Ihrer Rechtslage anfordern

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Am 15.03.2018 haben beim Amtsgericht München die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (AZ: 1542 IN 726/18), die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (AZ: 1542 IN 727/18) und die P&R Container Leasing GmbH (AZ: 1542 IN 728/18) Insolvenzanträge gestellt. Zahlreiche Anleger sind unmittelbar betroffen.

Keinen Insolvenzantrag hat die P&R Transport-Container GmbH gestellt, jedoch in einer Veröffentlichung gemäß § 11a Abs. 1 VermAnlG vom 19.03.2018 vor dem Ausfall von Forderungen gewarnt. Bereits unmittelbar betroffen sind ca. 50.000 Anleger, die Kauf- und Verwaltungsverträge mit den Gesellschaften schlossen, die einen Insolvenzantrag stellten.

Das Geschäftsmodell der P&R Gruppe sah im Wesentlichen vor, dass Anleger neue oder gebrauchte Container im Wege eines Direktinvestments erwerben und diese zurückgemietet werden. Ferner wurden bisher die gebrauchten Container nach Ablauf der Mietzeit auf Grund einer bestehenden Option zurückgekauft. Allerdings bestanden, wie am 20.06.2017 von der Stiftung Warentest mitgeteilt, bereits seit 2014 jährliche Mietunterdeckungen in Millionenhöhe.

Die Vertragsgestaltungen der einzelnen Angebote an die Anleger weisen im Detail durchaus beachtliche rechtliche Unterschiede auf. Eine fundierte rechtliche Beratung, insbesondere im Zusammenhang mit der notwendigen Anmeldung von Forderungen in den Insolvenzverfahren dürfte daher unerlässlich sein. Ferner empfiehlt es sich, auf Grund der zu erwartenden Forderungsausfälle über einen spezialisierten Rechtsanwalt Schadenersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Berater und Vermittler, prüfen zu lassen.

Sicherlich nicht empfehlenswert ist es, überstürzt den zahlreichen, sogleich werbenden Rechtsanwälten reflexhaft ein Mandat zu erteilen. Zumeist befinden sich diese Kanzleien in einer beträchtlichen räumlichen Entfernung. Gerade zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist eine sehr individuelle Prüfung erforderlich, die auch und vermutlich zielführender von einem spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort oder über die Verbraucherzentrale geleistet werden kann.

Nach den vertraglichen Gestaltungen ist es zwar theoretisch möglich, dass der einzelne Anleger die Zahlung der Miete und auch die Herausgabe des Containers nach Ablauf der Mietzeit an sich verlangen kann. Praktisch umsetzbar ist dies jedoch vermutlich nicht. Vor überstürzten Reaktionen kann daher tatsächlich nur gewarnt werden. Zunächst ist abzuwarten, welche Feststellungen die vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Jaffé und Dr. Heinke treffen. Die vorläufige Fortsetzung des Geschäftsbetriebes wurde angekündigt. Gerade die Anleger, die tatsächlich Eigentümer der Container wurden, sind sicherlich darauf angewiesen, im Zusammenarbeit mit den Insolvenzverwaltern wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden. Im ungünstigsten Fall ist eine Veräußerung der Container nicht möglich. Dann könnten erhebliche Kosten, z. B. Lagerkosten oder Kosten für die Rückführung, auf die Anleger zukommen, die auch den tatsächlichen Restwert des Containers übersteigen können. Schließlich wissen die einzelnen Anleger nicht, an wen ihr Container vermietet wurde und wo sich dieser gerade befindet.

Betroffene Anleger sollten daher, zumal auf Grund der komplexen Vertragsgestaltungen, tatsächlich rechtlich fundierte Hilfe in Anspruch nehmen, um für eine ordnungsgemäße Interessenwahrnehmung in den Insolvenzverfahren zu sorgen, Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen und vor allem den Eintritt weiterer erheblicher Schäden möglichst zu vermeiden.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen Ihnen in unserer Kanzlei die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Olaf Dietz und Thomas Leibner zur Verfügung.

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