„Diesel-Skandal“: Die meisten Ansprüche sind noch nicht verjährt.

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Häufig ist zu lesen, dass eine Vielzahl von Ansprüchen der geschädigten Verbraucher zum Ablauf des Jahres 2017 verjährt seien. Auch die Vertragshändler von Volkswagen sowie der angebundenen Marken haben regelmäßig mit Formularschreiben auf die Einrede der Verjährung nur bis Ende 2017 verzichtet. Diese Verjährungsfrist ist jedoch zumeist nicht zutreffend.

Ansprüche gegen den Hersteller

Ansprüche gegen den Volkswagen-Konzern beziehungsweise den jeweiligen Fahrzeughersteller (Volkswagen AG, Audi AG, Seat Deutschland GmbH oder Skoda Auto Deutschland GmbH) können - knapp zusammengefasst - gestützt werden auf den betrügerischen Einsatz von Abschalteinrichtungen, welche die Einhaltung von Emmissionsgrenzwerten vorgaukeln, obwohl die betroffenen Fahrzeuge im Normalbetrieb die zulässigen Grenzwerte teils drastisch übersteigen.

Mit dem Hersteller besteht kein Kauf- oder Leasingvertrag. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Sie beginnt gemäß § 199 BGB erst mit Kenntnis von dem begründeten Manipulationsvorwurf, also nicht vor 2015. Derartige Ansprüche verjähren daher erst zum 31.12.2018.

 

Ansprüche gegen den Fahrzeughändler

Gegenüber dem Verkäufer bestehen zunächst einmal allgemeine vertragliche Gewährleistungsrechte. Diese Rechte sind verschuldensunabhängig. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Händler vom Fahrzeugmangel Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuwagen zwei Jahre, beginnend ab dem Datum der Auslieferung. Sie kann bei Gebrauchtwagen durch vertragliche Vereinbarung auf höchstens ein Jahr herabgesetzt werden. Allerdings sind entsprechende Klauseln in vielen Händler-AGB nach Urteilen des BGH von 2013 und 2015 unwirksam.

Die Gewährleistungsfrist erstreckt sich jedoch auf die Regelverjährung und beträgt drei Jahre, wenn dem Händler Arglist nachgewiesen werden kann (§ 438 Abs. 3 BGB). Wurde das betroffene Fahrzeug von einem Vertragshändler erworben, so vertreten inzwischen zahlreiche Gerichte die Auffassung, dass dieser Händler sich die Kenntnis bzw. das betrügerische Verhalten des Herstellers zurechnen lassen muss. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen des „Diesel-Skandals“ verjähren danach ebenfalls erst zum 31.12.2018.

 

Widerrufs-Chance auch noch nach Verjährungsablauf nutzen

Selbst, wenn vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bereits verjährt sein sollten, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das gilt zumindest für Fahrzeuge, die kreditfinanziert oder geleast sind.

In zahlreichen Kreditverträgen oder Leasingverträgen sind die notwendigen Belehrungen über das gesetzliche Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen eine Widerrufs oder andere erforderliche Belehrungen fehlerhaft erteilt worden. Damit kann dem Verbraucher der sogenannte „Widerrufs-Joker“, welcher vor Jahren bereits im Zusammenhang mit älteren Immobilienfinanzierungen bekannt wurde, auch beim Diesel-Skandal nutzen, sofern der Vertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen wurde. Wurde das Finanzierungsinstrument vom Fahrzeughändler im Zusammenhang mit dem Erwerb vermittelt, liegt ein sogenanntes verbundenes Geschäft vor. Der erfolgreiche Widerruf des Finanzierungsvertrages erfasst dann auch den Vertrag über das Fahrzug selbst. Das Fahrzeug kann dann gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgegeben werden.

Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung zu diesem recht jungen Aspekt noch über die Frage, ob bei erfolgreichem Widerruf zumindest eine Nutzungsentschädigung für die zurückgelegte Laufleistung zu zahlen ist. Dabei kommt es darauf an, ob und wie der Verbraucher über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt wurde.

Falls bei fehlerhaften Vertragsunterlagen die Möglichkeit des Widerrufs besteht, gilt das im übrigen unabhängig davon, ob Ihr Fahrzeug vom „Diesel-Skandal“ betroffen ist. Verbraucher sollten daher ihre Darlehens- bzw. Leasingverträge hierauf fachkundig prüfen lassen.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen Ihnen in unserer Kanzlei die Fachanwälte für Verkehrsrecht Patrick Scheinpflug, Andreas Erdös und Katrin Krönert zur Verfügung.

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