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Alleinerziehende ALG II-Empfänger sollten Unterkunftskosten prüfen

15. Mai 2018

Am 25. April 2018 hat das Bundessozialgericht eine wichtige Entscheidung für alleinerziehende ALG II-Empfänger getroffen, welche mit zumindest einem minderjährigen Kind zusammenleben, das über eigenes Einkommen verfügt. Betroffene ALG II-Empfänger sollten die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide prüfen.

Insbesondere bei alleinerziehenden Elternteilen kommt es häufig vor, dass die minderjährigen Kinder eigenes Einkommen, wie z.B. Unterhalt, Kindergeld und Wohngeld erzielen und damit ihren Bedarf nach SGB II decken können. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung richtet sich die angemessene Wohnungsgröße und Mietobergrenze nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.In der Vergangenheit hatte das BSG (Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 61/06 R) bereits entschieden, dass für zwei Bewohner einer Wohngemeinschaft hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten, die Werte eines Ein-Personen-Haushaltes als Vergleichsmaßstab gelten. Gleiches gilt, wenn volljährige Verwandte, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, eine Wohnung gemeinsam nutzen (BSG Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 R).

Das BSG erkannte im Rahmen des aktuellen Urteils vom 25.04.2018 (AZ: B 14 AS 14/17 R) keine durchschlagenden Gründe hiervon abzuweichen, wenn Alleinerziehende mit ihrem minderjährigen Kind zusammenleben, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann. Auch hier gilt, dass das Jobcenter Unterkunftskosten nur dem alleinerziehenden Elternteil erbringt und sich demzufolge die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt richtet. Es besteht daher ein Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen hälftigen Unterkunftskosten, wenn die jeweilige örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt nicht überschreiten wird. Bescheide des Jobcenters, die Unterkunftskosten auf die Hälfte der angemessenen Kosten eines Zwei-Personen-Haushalt reduzieren sind rechtswidrig.

Betroffene ALG II-Empfänger sollten die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide prüfen. Für eine weitergehende Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Fachanwältin für Sozialrecht Antje Nußmann

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