A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH (vormals AFD Allgemeiner Finanzdienst GmbH) stellt Insolvenzantrag
Wie die Prozessbevollmächtigten der A-FIN GmbH im Rahmen zahlreicher Schadenersatzklagen von uns vertretener Anleger mitteilten, hat die A-FIN GmbH am 26.05.2017 beim Amtsgericht München den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt.
Die A-FIN GmbH hat unter ihrer vormaligen Firmierung AFD GmbH ab dem Jahr 2002 insbesondere die sogenannten „SHB-Fonds“ vertrieben. Über diese Fondsbteiligungen erlitten Anleger sehr hohe Verluste bis hin zum Totalverlust des eingezahlten Kapitals. Teilweise sollen die Anleger sogar trotz Liquidation der Fondsgesellschaft noch weitere Einzahlungen erbringen. Ab dem Jahr 2009 vertrieb die AFD GmbH die sogenannten „IFK-Sachwertfonds“, die in ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur den „SHB-Fonds“ nachgebildet waren.
In vielen Fällen konnte die A-FIN GmbH als Vertriebsgesellschaft infolge nachweisbarer Pflichtverletzungen des Anlageberatungsvertrages erfolgreich in die Haftung genommen werden. Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, werden die anhängigen gerichtlichen Prozesse gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Besonders prekär ist die Situation für diejenigen Anleger, die ihre vertraglich vereinbarte Einlage in Raten zu erbringen haben. Ausweislich der von der AFD GmbH im Rahmen der Beratung genutzten Kapitalaufbaupläne und der Angaben im Verkaufsprospekt wurde den Anlegern suggeriert, sie müssten nur einen Teil der vertraglich vereinbarten Einlage bezahlen, da der Rest durch Ausschüttungen aufgefüllt würde. Diese Ausschüttungen können aber haftungsunschädlich nicht entnommen werden, da die Fondsgesellschaften ausweislich ihrer Jahresabschlüsse keine Gewinne erwirtschaftet haben. Somit besteht die Einzahlungspflicht tatsächlich in voller Höhe der gezeichneten Summe.
Anleger sollten unbedingt beachten, dass Schadenersatzansprüche spätestens nach Ablauf von 10 Jahren, taggenau berechnet auf den Tag der Zeichnung gemäß Beitrittserklärung, verjähren. Gerade weil die A-FIN GmbH jetzt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, sollten Anleger schnellstmöglich ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Insbesondere ist es wichtig, vor Ablauf der Verjährungsfrist noch verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Forderungen im Insolvenzverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden können. Dies ist deshalb wichtig, da die A-FIN GmbH nach den Bekundungen ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügt, die für noch nicht verjährte Schadenersatzforderungen ggf. noch eintrittspflichtig ist. Derartige Ansprüche müssen jedoch im Insolvenzverfahren gesondert geltend gemacht werden.
Bei Geschädigten der „‚IFK-Sachwertfonds“ ist zu prüfen, inwieweit zukünftig die Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft geltend gemacht werden können. Auch diese sind im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung schadenersatzpflichtig.
Sofern Schadenersatzansprüche verjährt sind, besteht auch keine Möglichkeit mehr, eine Freistellung von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fondsgesellschaft zu erreichen. Die Fondsgesellschaft Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG befindet sich in Liquidation. Sofern der Liquidator verpflichtet ist, den Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern durchzuführen, werden die Ratenzahler ggf. weitere Zahlungen zu erbringen haben, ohne dass diesen Zahlungen ein adäquater Anspruch auf Auskehr eines Auseinandersetzungsguthabens entgegensteht.z
Da derzeit täglich Ansprüche aus den im Jahre 2007 gezeichneten Beteiligungen verjähren, empfehlen wir Anlegern, schnellstmöglich ihr Zeichnungsdatum zu kontrollieren und umgehend rechtliche Beratung zu suchen.
[RA Olaf Dietz, FA für Bank- u. Kapitalmarktrecht]