Bundesarbeitsgericht – Aufgepasst bei Kündigung durch Einschreiben!
Gerichte müssen sich mit der Frage beschäftigen, ob die Kündigung eines Vertragsverhältnisses als empfangsbedürftige Willenserklärung dem abwesenden Kündigungsempfänger zugegangen ist, so u.a. das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.2025, AZR 68/24.
Im Prozess trägt grundsätzlich die Partei, die sich auf den Zugang der Willenserklärung beruft, die Beweislast für den Zugang einer solchen Erklärung.
Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine Zustellung zu bewirken. Neben der einfachen Versendung per Post, die keinen Zugangsnachweis bietet und daher nicht empfohlen werden kann, erfolgt häufig die Zustellung mittels Einschreiben, wobei zwischen Übergabeeinschreiben und Einwurfeinschreiben unterschieden wird.
Das Übergabeeinschreiben birgt das Risiko, dass der Empfänger bei Zustellung durch den beauftragten Zustelldienst nicht anwesend ist und lediglich eine Abholinformation erhält. Läuft die Frist ohne Abholung ab, gilt die Zustellung als nicht erfolgt.
Im Gegensatz dazu gilt der Zugang bei der Nutzung des Einwurfeinschreibens als erfolgt, wenn die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers erfolgte. Aber auch hier gilt, dass die Zustellung zwar durch den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus nachvollzogen, aber nicht bewiesen werden kann. Wird der Zugang eines Einwurfeinschreibens im Prozess bestritten, muss der Versendende dazu vorgetragen, welche Person den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers bewirkt hat und wie der Einwurf und die Dokumentation erfolgte, denn allein die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Darstellung des Sendungsverlaufs begründen keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.
Um einen gerichtsfesten Nachweis für den Zugang einer Willenserklärung sicherzustellen, kommt daher bei örtlicher Nähe die Zustellung durch einen Boten in Betracht, welcher die Zustellung ausführlich protokolliert in Betracht. Eine weitere rechtssichere Möglichkeit zur Zustellung ist die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der den Zugang offiziell bezeugt und dokumentiert.
Für Fragen, welche Zustellmöglichkeit für Sie anzuraten ist und welche Vor- und Nachteile in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehen wir Ihnen gern rechtsberatend zur Verfügung.